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Genehmigungsverfahren
Genehmigungsverfahren für die Kies- und Sandgewinnung in der Kirchheller Heide in Bottrop / NRW
Kies und Sand sind mineralische Rohstoffe, die in Deutschland in einer Größenordnung -je nach Konjunktur - von 430 - 500 Mio. t gebraucht werden, etwa 10 mal soviel wie z.Zt. in Deutschland Steinkohle gefördert wird. Quarzkies (Kies mit einem SiO2-Gehalt von mindestens 96 %) ist ein unersetzlicher Rohstoff, z.B. für Brunnenfilter und für Trinkwasseraufbereitung, für die Gießerei und den Stahlguss, aber auch für hochwertigen Trockenmörtel und die Herstellung von Silizium und Siliconen.
Quarzsand (Sand mit einem SiO2-Gehalt von mindestens 96 %) ist ebenfalls ein unersetzlicher Rohstoff, z.B. für die Glasproduktion oder für die Herstellung von Form- und Kernsanden für die Gießerei. Der Gesetzgeber hat die volkswirtschaftliche Bedeutung der Versorgung der Wirtschaft mit dem Rohstoff Kies und Sand erkannt und im Raumordnungsgesetz in Verbindung mit den Landesentwicklungsplänen eine gesicherte Rohstoffversorgung für die Dauer von 25 Jahren festgeschrieben.
Trotz der Erkenntnis der Wichtigkeit einer gesicherten Rohstoffversorgung hat der Gesetzgeber an den aufwändigen Genehmigungsverfahren für die Mineralgewinnung im Tagebau nichts geändert. Der Abbau von Kies und Sand ist nach Aussage des Präsidenten des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Günter Gaentzsch ein Vorhaben, das rechtlich zu den schwierigsten Verfahren überhaupt gehört. Für die Quarzkies- oder Quarzsand-Gewinnung sind in der Regel 6 verschiedene öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren erforderlich, größtenteils mit den gleichen Behörden, aber teilweise in getrennten Verfahren:
Daher beträgt die Verfahrensdauer für die Genehmigung zur Kies- und Sandgewinnung, wenn es ohne gerichtliches Verfahren abläuft, in der Regel 8 bis 10 Jahre; mit Gerichtsverfahren vergehen schnell 15 Jahre, ohne dass es dabei auf die Größe des Abbaufeldes bzw. der auszusandenden Grundstücke ankommt! Und nicht zuletzt bedarf die Mineralgewinnung der privat-rechtlichen Genehmigung des Grundeigentümers. I. Flächenausweis im Regionalplan  - Raumordnungsverfahren (schematische Darstellung)
Ein Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplans die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. Der Regionalplan ist Vorgabe für die kommunale Bauleitplanung, die sich in Flächennutzungsplänen und in Bebauungsplänen niederschlägt.
Auf Antrag des Kies- und Sand-Unternehmens führt die Bezirksplanungsbehörde des Regierungsbezirks nach einer vorangegangenen Bedarfsprüfung und Umweltprüfung ein Raumordnungsverfahren in Form einer Änderung des Regionalplans durch, um im Regionalplan die beantragten Abbauflächen als "Bereiche zur Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze" (BSAB) zeichnerisch darzustellen und textlich zu erläutern. Die Bedarfsprüfung beantwortet die Frage, ob der Kies und Sand, dessen Gewinnung das Unternehmen beantragt, tatsächlich benötigt wird oder ob der Bedarf z. B. durch andere Betriebe gedeckt wird und diese über ausreichende Mineralvorräte der gleichen Qualität verfügen. Die Bezirksregierung hat gemäß - Landesentwicklungsprogramm - NW die ausreichende Versorgung der gewerblichen Wirtschaft mit mineralischen Rohstoffen sicherzustellen. Bei der Festsetzung des potenziellen Bedarfs des jeweiligen Rohstoffs und der sich daraus ergebenden Ausweisung entsprechender Flächen ist darauf zu achten, dass eine Ausweisung für jenen Bedarf erfolgt, der ausschließlich durch diesen speziellen Rohstoff gedeckt und nicht durch andere Stoffe substituiert werden kann. Z.B. sind im Regionalplan Flächen für die Gewinnung von Kies und Sand, für die Gewinnung von Quarz(fein)sand und ebenso Flächen für die Gewinnung von Quarzkies und Quarz(grob)sand auszuweisen.
Bei der Umweltprüfung wird von der Bezirksregierung geprüft, ob das Abbauvorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt. Dabei werden die Ziele der Raumordnung, die Grundsätze der Raumordnung, die Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren, landesplanerische Stellungnahmen und die Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Umweltmedien der Planungsstufe entsprechend untersucht. Die erforderlichen Unterlagen hat das Kies- und Sandunternehmen beizubringen, wenn die Änderung des Regionalplans auf seine Anregung durchgeführt werden soll. Die planerische Nichtausweisung ist in NRW ein unüberwindliches Genehmigungshindernis. Die Darstellung von Bereichen für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen in den Regionalplänen soll sicherstellen, dass ein Abbau außerhalb dieser Bereiche nicht stattfindet. Für Abbauflächen, die kleiner als 10 ha sind, kann die Bezirksregierung eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Regionalplan-Änderung zulassen.
Das Verfahren zu Änderung der Regionalpläne umfaßt folgende Schritte: - Die Bezirksplanungsbehörde (Dezernat 64 der Bezirksregierung Münster) holt Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu den Antragsunterlagen des Unternehmens ein und fertigt nach deren Auswertung einen Beschlussvorschlag für den bei der Bezirksregierung gebildeten Regionalrat.
- Lehnt der Regionalrat, in dem alle Städte und Gemeinden des Regierungsbezirks vertreten sind, die Erarbeitung der Regionalplan-Änderung ab, ist das Regionalplan-Verfahren erfolglos beendet. Der Unternehmer hat keine Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen. Da die Erweiterung bestehender Abbauflächen genehmigungspflichtig ist, bedeutet dies: es gibt keinen Rechtsanspruch auf Anschlussgenehmigungen !
- Wird der Erarbeitungsbeschluss gefasst, sind die zu beteiligenden Behörden und Verbände schriftlich aufzufordern, Bedenken und Anregungen innerhalb der gesetzten Frist von mindestens 3 Monaten vorzubringen. Die Bezirksplanungsbehörde hat sodann diese Stellungnahmen mit den Beteiligten zu erörtern und einen Ausgleich der Meinungen herbeizuführen.
Zu beteiligen sind solche Behörden und Stellen, deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint. Das sind immer der Geologische Dienst NRW, der Landesbetrieb Wald und Holz, der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, die Bezirksregierung Arnsberg als Bergverwaltung, die Bezirksregierung Münster als Agrarordnungsverwaltung, die Naturschutzverbände, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer usw. Wenn man bedenkt, dass mindestens an die 25 Behörden, Ämter, Körperschaften und Verbände beteiligt werden müssen, ist das keine einfache Sache, einen Meinungsausgleich herbeizuführen. Die Bezirksplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu berichten. Der Bericht muss die Anregungen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen. - Nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens stellt der Bezirksplanungsrat mit dem Aufstellungsbeschluss den neuen Gebietsentwicklungsplan auf, der noch durch die Staatskanzlei als Landesplanungsbehörde genehmigt werden muss und dann im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen ist.
Ein Regionalplan-Änderungsverfahren dauert, wenn es zügig durchgezogen wird, 3 - 4 Jahre. Maßgebend für die schnelle Durchführung ist allein der politische Wille der örtlich zuständigen Gemeinde, also der Kommunalpolitiker, die ihr kommunales Interesse im Regionalrat, also für den gesamten Regierungsbezirk Münster artikulieren. Im Regionalplan können sog. Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete für die Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen textlich und zeichnerisch darstellt werden. Eine derartige Darstellung hat die rechtliche Wirkung, dass der Gewinnung von Kies und Sand eine gesteigerte Bedeutung gegenüber anderen Belangen zukommt.
Nach neuerer Rechtsprechung ist die planerische Nichtausweisung im Regionalplan unter Umständen kein zwingender Grund, die Durchführung eines Rahmenbetriebsplan-Verfahrens abzulehnen, nämlich in den Fällen, dass die Rohstoffversorgung für die nächsten 25 Jahre im gültigen Regionalplan nicht ordnungsgemäß im Rahmen einer "nachvollziehbaren" und ordnungsgemäßen Abwägung abgesichert ist oder keine Flächenreserven für mindestens weitere 25 Jahre in einer Reservegebietskarte dargestellt sind. II. Rahmenbetriebsplan- und Hauptbetriebsplanverfahren - Betriebsplanverfahren (schematische Darstellung)
Die Gewinnung von Kies und Sand, die sich für die Herstellung von feuerfesten Produkten eignen (Quarzkies und Quarzsand), unterliegt dem Bergrecht (§ 3 Abs. 4 BBergG). Die Eignung wird, wenn es sich um eine quartärzeitliche Lagerstätte handelt, durch den Segerkegel-Test gemäß EN 993 Teil 12 und, wenn der SK-Wert 26 erreicht oder überschritten wird, durch eine Bestimmung des Quarz- und Quarzitgehaltes ermittelt, und zwar für die Kornfraktion kleiner 0,6 mm nach der Röntgenbeugungsmethode und für die Kornfraktion 0,6 - 20 mm nach der optischen Klaubemethode. Bereits bei einem Quarz- und Quarzitgehalt von 80 und mehr Gewichtsprozent ist die Eignung für die Feuerfestproduktion gegeben.
Im Rahmenbetriebsplan beschreibt das Kies- und Sandunternehmen den Umfang und Ablauf des Tagebaus einschließlich der Wiederherrichtung der Oberfläche nach Beendigung des Abbaus für die gesamte Lebensdauer der Lagerstätte, soweit die Gewinnung beabsichtigt ist (§ 52 Abs. 2 BBergG). Nach dem Bergrecht ist ein Rahmenbetriebsplan aufzustellen, wenn das Abbauvorhaben größer als 10 ha ist. 1. | Der Rahmenbetriebsplan wird in bis zu 65-facher Ausfertigung bei der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 8 (vormals Landesoberbergamt) in Dortmund als Höhere Bergbehörde eingereicht. Für Abbauvorhaben, die größer als 10 ha sind, ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) durchzuführen (§ 57a BBergG). Die Höhere Bergbehörde hört zunächst die Träger öffentlicher Belange, von denen die meisten bereits im Regionalplanverfahren beteiligt worden sind, in einem Scoping-Termin an, um in Erfahrung zu bringen, welche Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit in der vom Tagebau-Unternehmen vorzulegenden UVS geprüft werden sollen und in welchem Umfang dies geschehen soll. Die Erstellung der UVS dauert in der Regel 2 Jahre, da für die Untersuchung die geeigneten Vegetationsperioden abgewartet werden müssen.
Themen der UVS sind die anlage- und die betriebsbedingten Auswirkungen des Tagebaus auf die Natur und die Umwelt, d.h. auf die Menschen (Verkehr, Wohnfunktion, Erholungsbedarf, Kulturgüter usw.), die Biotop-Potentiale: Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
| 2. | Sodann werden die zu beteiligenden Behörden schriftlich aufgefordert, zum Rahmenbetriebsplan und zur UVS schriftlich Stellung zu nehmen. Zu beteiligen sind u.a. | | - Landesbetrieb Wald und Holz in Münster
- Bezirksregierung Münster mit den Dezernaten
- 54 - Höhere Wasserbehörde
- 51 - Höhere Landschaftsbehörde
- 53 - Umweltüberwachung in Herten
- Stadt Bottrop (als kreisfreie Stadt) mit den Ämtern
- Untere Landschaftsbehörde
- Untere Wasserbehörde
- Naturschutzverbände, soweit sie nach § 58 ff BNatSchG anerkannt sind.
Dabei entscheiden bei der Stadt Bottrop nicht etwa die Ämter, sondern der Planungs- und Umweltausschuss des Stadtrats, also Kommunalpolitiker, aufgrund eines Beschlussvorschlags der Unteren Behörden. Grundsätzlich gilt, dass Abbauvorhaben, da sie in der Regel nur im Außenbereich möglich sind, gemäß § 35 BauGB privilegiert sind, mit der Folge, dass nicht konkretisierte planerische Aussagen des Flächennutzungsplans dem Abbau nicht entgegengehalten werden können. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Flächennutzungsplan das infrage kommende Gebiet als landwirtschaftliche Fläche oder als Landschaftsschutzgebiet darstellt. Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn der Flächennutzungsplan "Abgrabungsflächen" darstellt und den Abbau außerhalb dieser Flächen ausdrücklich ausschließt. Dann steht der Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang der Abgrabung entgegen. | 3. | Beteiligung bedeutet, dass die Bergverwaltung bei ihrer Entscheidung an die Stellungnahmen anderer Behörden nicht gebunden ist. Die Stellungnahmen sind lediglich zu prüfen und ermessensfehlerfrei zu würdigen. Dies erfolgt u.a. in einem Erörterungstermin, in welchem die Höhere Bergbehörde den Ausgleich der widersprüchlichen Meinungen herbeizuführen versucht. Im Betriebsplanverfahren ist das Einvernehmen der Stadt Bottrop nach § 36 BauGB nicht erforderlich; über die Bedenken z.B. der Höheren Wasserbehörde kann sich die Bergverwaltung jedoch nur hinwegsetzen, falls im Regionalplan das Gebiet für den Tagebau als Vorranggebiet für die Mineralgewinnung ausgewiesen sein sollte. Denn bei einem Vorranggebiet ist die planerische Abwägung der Kies- und Sand-Gewinnung bereits im Regionalplan-Verfahren erfolgt; andere Nutzungsansprüche haben deshalb zurückzutreten. | 4. | Der Rahmenbetriebsplan wird planfestgestellt (§ 57a BBergG). Auf die Planfeststellung besteht ein Rechtsanspruch nur, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, wie z.B. - Gefährdung der Wasserwirtschaft
- Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
- Verunstaltung des Landschaftsbildes
- Beeinträchtigung der Landschaft als Erholungsgebiet
- Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung bzw. des Flächennutzungsplans,
aber auch dann, wenn die entgegenstehenden öffentlichen Belange durch Auflagen ausgeräumt werden können. Gegen die Planfeststellung der Bergverwaltung ist das Rechtsmittel der verwaltungsgerichtlichen Klage gegeben. Meistens klagen die Gemeinde oder betroffene Bürger. Eine Klage dauert mit Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen leicht 6 Jahre - in der 1. Instanz! Bezüglich der 2. Instanz sind Aussagen über die Zeitdauer des Verfahrens nicht möglich. | 5. | Die Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans durch die Bergverwaltung hat keine gestaltende Wirkung, d.h. das Tagebau-Unternehmen kann mit dem Tagebau noch nicht beginnen ! Dazu bedarf es des Hauptbetriebsplans (§ 52 BBergG), in dem das Tagebau-Unternehmen das betriebliche Vorhaben auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans in der Regel für die nächsten 2 (!) Jahre detailliert darstellt, und dessen Zulassung durch die Bergverwaltung. Allerdings erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung des Hauptbetriebsplans. Der Hauptbetriebsplan wird von der Bergverwaltung erst zugelassen, wenn die weiteren Genehmigungen vorliegen, insbesondere die Genehmigung der Waldumwandlung nach Landesforstgesetz (siehe III.) und die Befreiung von den Verboten des Landschaftschutzgesetzes bzw. des Landschaftsplans der Stadt Bottrop, wenn hierüber im Planfeststellungsbeschluss z.B wegen der langen Laufzeit des Rahmenbetriebsplans nicht entschieden worden ist. Der Hauptbetriebsplan muss in der Regel alle 2 Jahre erneut bei der Bergverwaltung in Gelsenkirchen beantragt werden (§ 52 BBergG), dessen Zulassung ist jedoch wesentlich einfacher als die Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch Planfeststellungsbeschluss und damit die vorteilhafte Konzentrationswirkung des Genehmigungsverfahrens ist erst durch die Berggesetznovelle von 1990 ins Bergrecht übernommen worden. |
III. WaldumwandlungsgenehmigungObgleich die Landesbetrieb Wald und Holz dem Rahmenbetriebsplan des Tagebau-Unternehmens gemäß § 9 BundeswaldG zugestimmt haben muss, damit der Rahmenbetriebsplan von der Bezirksregierung Arnsberg als Bergverwaltung überhaupt durch Planfeststellung zugelassen werden kann, hat das Tagebau-Unternehmen noch eine Waldumwandlungsgenehmigung zu beantragen, wobei nur noch Art und Umfang der Auflagen der Waldumwandlung festzulegen sind.
Das Forstamt führt dazu gemäß § 42 LFoG NW ein selbständiges Genehmigungsverfahren durch:
1. | Das Forstamt fordert zur Vorbereitung seiner Entscheidung Stellungnahmen folgender Behörden und Ämter an: - Untere Landschaftsbehörde der Stadt Bottrop,
- Bezirksplanungsbehörde (Höhere Landschaftsbehörde),
- ggf. Landwirtschaftskammer.
Stimmt z.B. die Untere Landschaftsbehörde der Waldumwandlung nicht zu, ist das Forstamt gehindert, die Umwandlungsgenehmigung zu erteilen. Denn die Umwandlung ist ein Eingriff in Natur und Landschaft, der nur im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde und der übrigen Behörden erlaubt werden kann (§ 42 Abs. 1 LFoG NW). | 2. | Die Genehmigung zur vorübergehenden Waldumwandlung wird befristet erteilt, wenn das Waldgrundstück nach der Aussandung wieder aufgeforstet und eine festzulegende Ersatzmaßnahme als Ausgleich für den Landschaftseingriff durchgeführt wird. Die Ersatzmaßnahme ist meistens eine Erstaufforstung auf einer Ackerfläche, der ebenfalls die im Umwandlungsverfahren beteiligten Behörden, ferner die Landwirtschaftskammer nach Anhörung des Ortslandwirts zustimmen müssen. | 3. | Den strengen Genehmigungsvoraussetzungen der Waldumwandlung liegt die Politik zugrunde, den Anteil landwirtschaftlicher Flächen zu verringern und so teure Überschüsse an landwirtschaftlichen Produkten von vornherein zu unterbinden. Für die Tagebauunternehmen bedeutet dies, daß sie Ackerflächen im Werte von ca. 5 EUR/m² in Folge der Aussandung zu Waldflächen abwerten, die erst in der weiteren Zukunft einen Wert von nur noch 1 EUR/m² haben werden, zunächst aber Pflegekosten von 6 EUR/m² verursachen, so dass der Grundstückswert mit bis zu minus 10 EUR/m² veranschlagt werden kann. Bei dauernder Waldumwandlung ist eine Ersatzaufforstung auf mindestens doppelter Fläche Genehmigungsvoraussetzung. Wo Ackerland nicht zur Verfügung steht, z.B. in Wasserschutzgebieten, ist stattdessen eine Geldzahlung an das Forstamt zu leisten. |
IV. Befreiung von den Ge- und Verboten des LandschaftsschutzesDie Kirchheller Heide ist als Naherholungsgebiet unter Landschaftsschutz gestellt. Infolgedessen sind Kies- und Sandgewinnung grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt aber auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten, da der Tagebau im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) einen Eingriff in die Landschaft darstellt, wenngleich er nur vorübergehender Art ist. Im BNatSchG ist folgendes Prüfschema für die Eingriffsregelung rahmenrechtlich festgelegt: - Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen.
- Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen, so dass nach der Beendigung des Eingriffs keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist.
- Unvermeidbare nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen sind zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Abwägung mit allen anderen Belangen vorgehen.
- Bei unvermeidbaren nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen sind bei Vorrang der anderen Belange gegenüber denen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen vorzunehmen.
Wegen der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit der Gewinnung von Kies und Sand und der geologisch bedingten Standortgebundenheit von Lagerstätten sind die durch den Rohstoffabbau verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidbar. Zur Festlegung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist es erforderlich, zunächst die Folgen des Eingriffs zu beurteilen. Dazu wird das nachstehende System zur objektiven und nachvollziehbaren Bewertung der vor dem Eingriff vorhandenen und nach dem Eingriff entstehenden Biotoptypen und der Auswirkung des Eingriffs auf das Landschaftsbild herangezogen. - Die durch den Eingriff in Anspruch genommenen Flächen werden als Teilflächen den Flächennutzungstypen N gemäß Tabelle 1 zugeordnet.
- Für jede Teilfläche wird deren Wertigkeit durch Summenbildung der Wertzahl des Flächennutzungstyps N gemäß Tabelle 1 und einer oder mehrerer Wertzahlen der Flächenfunktionen F gemäß Tabelle 2 festgestellt.
- Das Produkt aus der jeweiligen Wertigkeit und der Flächengröße in m² stellt den Teilflächenwert dar.
- Für die Gesamtfläche ergibt sich dann aus der Summe der Teilflächenwerte der Gesamtflächenwert vor dem Eingriff.
- Entsprechend den Schritten 1 - 4 erfolgt die Ermittlung des Gesamtflächenwertes für den Endzustand der in Anspruch genommenen Flächen.
Tabelle 1: Katalog der Flächennutzungstypen Nr. | Flächennutzungstypen | Wertzahl | N 0 | Bebaute oder wasserundurchlässige versiegelte Flächen (etwa Asphalt- und Betonflächen) | 0,0 | N 1 | Wasserdurchlässige befestigte oder begrünte Flächen (etwa Schotter-, Pflaster- und Rasengitterflächen, Rasenansaaten) | 0,1 | N 2 | Begrünte Flächen (Grünanlagen) in der Nähe von Bauwerken, Straßen oder Eisenbahnen, zum Teil isoliert ohne Vernetzungen | 0,2 | N 3 | Intensiv bewirtschaftete Äcker (auch zeitweilige Ackerbrachen) | 0,3 | N 4 | Sonstige Flächen mit intensiver Landnutzung (etwa Gärten, Obstplantagen, Baumschulen, Intensivweinbau, Intensivgrünland) oder Grünanlagen (ohne alten Baumbestand mit Vernetzungen) | 0,4 | N 5 | Strukturarme Fließ- oder Stillgewässer einschließlich Ufervegetation (etwa begradigte oder künstlich befestigte Fließgewässer, Staugewässer mit gering ausgeprägter Flachwasser- und Ufervegetation) | 0,5 | N 6 | Waldflächen mit naturferner Baumartenzusammensetzung | 0,6 | N 7 | Flächen mit extensiver Landnutzung (etwa Extensivgrünland, Extensivweinbau, langfristig extensiv zu bewirtschaftende Äcker) oder Sukzessionsflächen | 0,7 | N 8 | Waldflächen mit naturnaher Baumartenzusammensetzung, Waldflächen bis 100 ha in waldarmen Landschaften, Gehölze in der freien Landschaft, Grünanlagen mit altem Baumbestand, Parks, Alleen, Einzelbäume | 0,8 | N 9 | Strukturreiche Fließ- und Stillgewässer einschließlich Ufervegetation | 0,9 | N 10 | Biotope im Sinne von § 20 c BNatSchG | 1,0 |
Tabelle 2: Katalog der Flächenfunktionen | | Wertzahl | F 1 | Landschaftsbildprägende Flächen und Objekte sowie naturraumprägende Landschaftselemente (etwa Grünlandflächen in Flußauen, Teichlandschaften in Urstromtälern) | 0,2 | F 2 | Flächen mit geringer Repräsentanz im betroffenen Naturraum / Verinselung (etwa Waldinseln in ausgeräumten Agrarlandschaften, Kalkstandorte in großräumigen Silikatgesteinsvorkommen) | 0,2 | F 3 | Flächen mit hoher Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz einschließlich funktionaler Beziehungen zu Schutzgebieten im Sinne der §§ 13 bis 15, 17 und 18 BNatSchG | 0,2 | F 4 | Biotope, die zu ihrer Entwicklung mehr als 30 Jahre benötigt haben | 0,2 | F 5 | Flächen mit hoher Bedeutung für den lokalen und regionalen Klimaschutz (etwa Luftaustauschbahnen, Kaltluftentstehungsgebiete) oder für den Schutz von natürlichen Ressourcen (zum Beispiel Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden) | 0,2 | F 6 | Kulturhistorisch bedeutsame Flächen und Objekte (etwa Nieder- und Mittelwälder) | 0,2 |
Sodann sind die Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen des Kies- und Sandunternehmens zu bewerten. Sofern die Bewertung ergibt, dass durch diese Rekultivierungsmaßnahmen kein vollständiger Ausgleich am Ort des Eingriffes möglich ist, sind zusätzliche Ersatzmaßnahmen vorzusehen, deren Umfang auf der Grundlage des obigen Bewertungsschemas festgelegt wird und die in möglichst engem Bezug zum Ort des Eingriffes stehen sollen. Ein finanzieller Ausgleich von Eingriffen durch Entrichtung einer Ausgleichsabgabe darf nur dann erfolgen, falls ein anderer Ausgleich nicht durchführbar ist.
Die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Bottrop wird nach entsprechender Beschlußfassung des Landschaftsbeirates gemäß § 69 Landschaftsgesetz NW eine Landschaftschutzbefreiung erteilen, wenn der durch die Mineralgewinnung vorgesehene Eingriff durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ausgeglichen wird. Der Ausgleich geschieht zumeist durch eine Aufwertung der Landschaft, z.B. bei Waldinanspruchnahme durch zusätzliche Erstaufforstung, bei Inanspruchnahme von Ackerland durch Erstaufforstung oder Schaffung von Biotopen, die der Flora und Fauna einen ungestörten Lebensraum ermöglichen, aber landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werden können.
Die Landschaftsschutzbefreiung kann bereits im planfestgestellten Rahmenbetriebsplan erteilt werden. V. Wasserrechtliche GenehmigungIn der Kirchheller Heide befindet sich der 1. Grundwasserhorizont an vielen Stellen etwa 3 - 5 m unter Flur. Bei größeren Mächtigkeiten der Lagerstätte ist daher, um einen Abbau im Trockenen vornehmen zu können, eine vorübergehende Grundwasserabsenkung erforderlich. Dazu bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung, die, wenn die Mineralgewinnung unter Bergrecht steht, von der Höheren Bergbehörde erteilt wird.
Im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die Bezirksregierung als Höhere Wasserbehörde, die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Bottrop und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz beteiligt. Es ist also das 5. Mal, dass sich die Stadt Bottrop mit dem gleichen Mineralgewinnungsantrag befassen muss, ebenso die Bezirksregierung in Münster. In der wasserrechtlichen Genehmigung werden die Pumpleistungen festgelegt, die Stellen der Wiedereinleitung des Sümpfungswassers und die Parameter der halbjährlich vorzunehmenden Untersuchungen der Wasserqualität.
VI. Genehmigung des Ankaufs landwirtschaftlicher FlächenDamit das Tagebau-Unternehmen die Ersatzaufforstung auf Ackerflächen vornehmen kann, muß es die Ackerfläche käuflich erwerben. Dazu bedarf es einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, die bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu beantragen ist. Diese führt ebenfalls ein Verwaltungsverfahren durch. Da die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) nach § 41 LFoG NW nur mit Genehmigung des Landesbetriebs Wald und Holz zulässig ist, wird die Ersatzaufforstung auf Ackerflächen oder auf Grünland in der Regel bereits im Waldumwandlungsverfahren genehmigt. VII. Vorbereitungsarbeiten für die MineralgewinnungWenn alle Genehmigungen vorliegen, ist der Kampfmittelräumdienst zu informieren, der das künftige Abbaugelände nach Bomben aus dem 2. Weltkrieg absucht. Für eine Fläche von 5,5 ha in der Kirchheller Heide hat der Kampfmittelräumdienst vor Jahren rd. 5 Monate benötigt! Sodann ist der Flugdecksand, eine Feinsandschicht von rd. 30 cm Mächtigkeit, die unter dem Waldboden lagert, und eine Mergelschicht zu entfernen, bevor die Quarzkieslagerstätte freigelegt ist und die Mineralgewinnung beginnen kann. VIII. KostenOft dauert ein Genehmigungsverfahren für ein einziges Abbaufeld länger als der Zeitraum für die vorübergehende Inanspruchnahme des Geländes durch die Aussandung bis zur Rekultivierung / Renaturierung.
Allein die Zeitdauer der Genehmigungsverfahren verursacht erhebliche Kosten, da z. B. Kapital für die Sondierbohrungen und für Grundstückskäufe zum Teil länger als ein Jahrzehnt ungenutzt gebunden ist. In diesem Zeitraum entstehen sowohl dem Antragsteller als auch der öffentlichen Hand Personalkosten für die Bearbeitung der umfangreichen Verfahren. Hinzu kommen die Kosten für Umweltprüfungen und Gutachten. Insgesamt stellt der Aufwand für die Genehmigungsverfahren einen erheblichen Kostenfaktor beim Preis von Kies und Sand dar.
Die Baustoff-, Steine- und Erden-Industrie hat unter dem 14. August 2002 eine
Rohstoffsicherungskonzeption vorgelegt, in der das Problem der gesicherten Rohstoffversorgung ausführlich dargestellt ist und Lösungen vorgeschlagen werden.
(aktualisiert im August 2010)
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Ansprechpartner in Dorsten
Dipl.-Ing. Uwe
Behrendt
| Tel.: | +49 (0)2362 - 2005-40 |
| Fax.: | +49 (0)2362 - 2005-99 |
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